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Das Erbscheinsverfahren, § 2353 BGB - Vorlage einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“ beim Nachlassgericht.

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Ralf Buerger | 10.01.20

Die Vorlage einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“ beim Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens gem. § 2353 BGB.

Welche Beweiswirkung hat eine solche Urkunde mit dem eingeschränkten Geltungsvermerk?

 

A. Normen und Sachverhalt

 

Gem. § 352 FamFG gilt (hier ausschnittweise):

„Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben


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